[ Zu diesem Thema in diesem Blog ]
Mal wieder ein wenig herumgesucht in Sachen Soreth - Ströker. Dabei die Einlassung der Bonner Kommission vom 25.03.1991 gelesen. Extrem schwer verständliches Kommissionsdeutsch, an einigen Stellen mit stilistischen Highlights.*
Mal wieder ein wenig herumgesucht in Sachen Soreth - Ströker. Dabei die Einlassung der Bonner Kommission vom 25.03.1991 gelesen. Extrem schwer verständliches Kommissionsdeutsch, an einigen Stellen mit stilistischen Highlights.*
Ich extrahiere als wesentlich, in meinen Worten formuliert:
- Die vorliegende Druckfassung von Strökers Dissertation weicht von der zur Beurteilung eingereichten Fassung ab. Die eingereichte Fassung ist nicht auffindbar. Es gibt Hinweise, dass auf Veranlassung des Diss.-Betreuers Prof. Litt Fußnoten gestrichen worden sind, die Belege auf Zitiertes / Übernommenes enthielten.
- Die Zeiten waren damals so, dass man nicht alles so genau nahm. Wenn etwas im Literaturverzeichnis stand, dann reichte das. [Es bleibt die Frage: Durfte man dann wirklich Passagen aus Büchern und Aufsätzen ohne Anführungszeichen / Zitieren wörtlich übernehmen?]
Fazit des Berichts: "Bei dieser Sachlage kann die Kommission der Fakultät nur empfehlen, mit dem Ziel der Titelentziehung gegen Frau Dr. Ströker nicht einzuschreiten."**
Eine Darstellung der Kontroverse, bei der man gewisse Passagen vielleicht besser hätte formulieren können:***
"Bonner Diss-Kontinuitäten || Die gibt es offenbar in Bonn. Dass es vielleicht drei Jahre dauert, bis man dort zu einer verantwortlichen Entscheidung gelangt, spricht aber dafür, dass es auch die anderen gibt, die Unverantwortlichen. Vor 2011 war die Universität Bonn eher für eine Abbügelung prominenter Plagiatsfälle bekannt, die Hermann Horstkotte “Bonner Nachsicht bei Plagiaten” nannte: 1991 sprachen Kommissionen der Uni Bonn fast zeitgleich Margarita Mathiopoulos und Elisabeth Ströker von einer Täuschungsabsicht frei und sahen – trotz offensichtlich sich durchziehender Mängel – von einer Doktorentziehung ab. Strökers Dissertation provozierte damals einen Dauerkonflikt mit der Nachbaruniversität in Köln, die darauf bestand, dass ein solches Machwerk in Köln weder zum Entstehungszeitpunkt 1955 noch bei der Überprüfung 1991 als Dissertation gelten dürfte."
Eine sehr schöne, knappe Darstellung in dem neuen Buch von
Eine Darstellung der Kontroverse, bei der man gewisse Passagen vielleicht besser hätte formulieren können:***
"Bonner Diss-Kontinuitäten || Die gibt es offenbar in Bonn. Dass es vielleicht drei Jahre dauert, bis man dort zu einer verantwortlichen Entscheidung gelangt, spricht aber dafür, dass es auch die anderen gibt, die Unverantwortlichen. Vor 2011 war die Universität Bonn eher für eine Abbügelung prominenter Plagiatsfälle bekannt, die Hermann Horstkotte “Bonner Nachsicht bei Plagiaten” nannte: 1991 sprachen Kommissionen der Uni Bonn fast zeitgleich Margarita Mathiopoulos und Elisabeth Ströker von einer Täuschungsabsicht frei und sahen – trotz offensichtlich sich durchziehender Mängel – von einer Doktorentziehung ab. Strökers Dissertation provozierte damals einen Dauerkonflikt mit der Nachbaruniversität in Köln, die darauf bestand, dass ein solches Machwerk in Köln weder zum Entstehungszeitpunkt 1955 noch bei der Überprüfung 1991 als Dissertation gelten dürfte."
Eine sehr schöne, knappe Darstellung in dem neuen Buch von
- Debora Weber-Wulff: False Feathers. A Perspective on Academic Plagiarism. (2014)
Das Thema im Kontext der Verjährung-Diskussion:
- Volker Rieble: Plagiatverjährung. Zur Ersitzung des Doktorgrades. (ordnungderwissenschaft.de)
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* Textprobe: "Die Kommission bejaht auch die Zuständigkeit der Fakultät, obgleich die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21. Juli 1939 (RGBl. I S. 983) das Dekane-Konzil für zuständig erklärt hat. Sie hält die Vorschrift nicht für fortgeltendes Recht, weil das damalige Dekane-Konzil entsprechend dem Führerprinzip aus ernannten Dekanen bestand, deren Zuständigkeit begründet worden war, um so gesicherten Außeneinfluß auf die Entziehungsentscheidungen nehmen zu können. Eine solche Zuständigkeitsordnung gilt unter dem Grundgesetz nicht fort (Art. 123 Abs. 1 GG). Im übrigen ist das ius promovendi, dazu gehört naturgemäß auch das Recht in einem Prüfungsverfahren die Täuschungsqualität einer Arbeit festzustellen, – verfassungsgeschützt (Art. 5 Abs. 3 GG) – Fakultätsangelegenheit, so daß eine abweichende Zuständigkeit auch daran scheitern müßte. Jedenfalls ist die Zuständigkeitsnorm dadurch untergegangen, daß das Nordrhein-Westfälische Hochschulrecht bezüglich der Organe der Hochschule durch Erlaß des Hochschulgesetzes eine abschließende Regelung getroffen hat, neben der keine dort nicht vorgesehenen Organe für hochschulrechtliche Entscheidungen bestehen können. Spätestens durch Erlaß des WissHG ist also die Zuständigkeitsnorm der Durchführungsverordnung untergegangen. Die Zuständigkeit der Fakultät folgt also aus § 4 Abs. 1 S. 2 GFAG i.V.m. § 25 Abs. 2 WissHG."
** Schöner Satzteil! ... mit dem Ziel der Titelentziehung gegen Frau Dr. Ströker nicht einzuschreiten. Was das wohl heißen mag? Hätte es nicht dieser Satz getan: ... Frau Ströker den damals erworbenen Doktortitel nicht zu entziehen. ?
*** "Machwerk"? Haben die Kölner wirklich dieses Wort verwendet? Wohl eher nicht. Muss man auch nicht verwenden, denke ich.
*** "Machwerk"? Haben die Kölner wirklich dieses Wort verwendet? Wohl eher nicht. Muss man auch nicht verwenden, denke ich.