Aus unserem Fortbildungskurs für junge Juristen:
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§ 328 StGB – Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, [wer]
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3. eine nukleare Explosion verursacht