Eine "technisch unbedarfte" (Rechtsanwalt) Frau kauft bei einem Händler in Lindau ein Auto, das eine frische TÜV-Plakette hat, dann aber auf der ersten Fahrt mehrfach stehenbleibt. Eine "Nachuntersuchung" in einer Werkstatt ergibt erhebliche, teilweise schwerwiegende Mängel am Fahrzeug. Das Gerichtsurteil, des BGH, immerhin:
"Laut BGH hatte die geprellte Käuferin Anspruch auf Rücktritt vom Kauf und musste sich auch nicht zuvor auf eine sogenannte Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung durch den Händler, einlassen. Begründung: Das Auto sei wegen 'der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand' gewesen, der die Erteilung einer TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte. Zudem habe die Klägerin 'nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren' und musste sich deshalb nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen. | Der Händler wiederum kann sich laut Urteil nicht auf die TÜV-Untersuchung berufen. Der TÜV gelte in solchen Fällen als 'Erfüllungsgehilfe des Händlers' und der müsse sich mögliche Fehler des TÜV zurechnen lassen, heißt es im Urteil." (Handelsblatt)
Was nicht berichtet wird: Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für "den TÜV" bzw. die entsprechende TÜV-Stelle bzw. den TÜV-Mitarbeiter, der die Prüfung vorgenommen hat. Fragen wir mal den TÜV selbst?