Freitag, 2. Oktober 2020

Richterschelte? "haarscharf an der Grenze"

Richterschelte ist verboten. Weil "Richter unabhängig". Soweit. Aber wenn ich dann das lese, formuliere ich mal wieder: Richter sind auch nur Menschen, und als solche müssen sie sich Kritik gefallen lassen.

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Vergangenes Jahr im Juni sorgte der Fall des Mannes für Aufsehen, weil er trotz zwei Anläufen nicht in Untersuchungshaft gekommen war. Nachdem er auf einem Foto mit einer Kalaschnikow posiert hatte, fanden Ermittler im April 2019 eine Pistole mit Schalldämpfer und Munition bei ihm. Ein Haftbefehl wurde abgelehnt. 

Dann war der Mann der Polizei zufolge nach dem Versuch festgenommen worden, die Haustür eines Mehrfamilienhauses in Neuss aufzubrechen. Auch das reichte den Haftrichtern damals nicht aus. Als der „Spiegel“ den Fall publik machte, kam Bewegung in die Sache. Wenige Tage später wurde der Mann mit dem Alias-Namen Raschid K. in Mönchengladbach verhaftet - weil er gegen Meldeauflagen verstoßen hatte.

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Müssen wirklich Zeitungen erst groß berichten, bevor deutsche Richter da eine Gefahr für andere sehen und einen Haftbefehl aussprechen?

Die Maßstäbe halt! Sie müssen immer mal wieder überprüft werden. 

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Wir hatten schon damals in unserem Blog über eine Entscheidung zu der Äußerung „Leck mich am Arsch!“ berichtet. Für Diskussionen und Aufsehen erregte nun wieder kürzlich ein Beschluss des Landgerichts Berlin in einem Zivilverfahren. Danach soll die Bezeichnung als „Stück Scheisse“, „Krank im Kopf“, „altes …s Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ keine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB sein. Wie kann das sein? 

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Ferner merkt das Gericht zu der Bezeichnung als „Drecksfotze“ an: Der Kommentar „Drecks Fotze“ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die damals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antragstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung[,] ist nicht feststellbar. (drherzog.de)

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