Dienstag, 2. Mai 2017

"Mein Michael!". Oder: Das Lustprinzip

BILD weiß es halt manchmal doch am besten! Zum Hotel-Michael-Urteil das:
02.05.2017 - 15:23 Uhr Mit einem fast Unbekannten verbringt eine Frau aus Halle vier Tage im Hotel: Neun Monate später kommt ein Kind zur Welt. Daraufhin will die junge Mutter Auskunft vom Hotel: Wer war der Mann, von dem sie nur einen Vornamen kennt? Als sich das Hotel weigert, klagt die Frau auf Herausgabe des Namens. Doch das Gericht urteilt: Das Hotel hat richtig gehandelt – ein Anspruch auf Auskunft besteht für die Frau im konkreten Fall nicht. BILD zum Thema und der Frage, wie Hotels mit den sensiblen Daten ihrer Gäste umgehen müssen. || Zusammen mit ihrem männlichen Begleiter mietete die Frau im Juni 2010 ein Hotelzimmer in Halle. Mehr, als dass sein Vorname Michael war, wusste sie nicht über ihn. Im März 2011 bekam die Frau einen Sohn und wandte sich an das Hotel, um den vollständigen Namen und die Adresse ihres damaligen Begleiters zu erfahren. Auch, um Unterhalt für ihr Kind einzufordern. Sie ist der Meinung, dass ihr nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsanspruch zusteht, dem das Hotel nachkommen müsse. Doch das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe persönlicher Daten der Gäste besteht. Insbesondere, da zum betreffenden Zeitraum vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael im Hotel zu Gast waren. (bild.de)
Mich würde nicht wundern, wenn die Richterin, die da den Datenschutz hat hochleben lassen, im Geheimen und zu sich selbst gesagt hat: "Wenn eine solche ... vier Tage lang dem Lustprinzip frönt und über den Mann rein gar nichts weiß, dann geschieht ihr alles Nachfolgende recht!"