Freitag, 14. Mai 2010

Datenschutz - Rechtsprechung - spickmich.de

Das Folgende, aus der Wikipedia konkretisiert, konnte man ja auch in den Zeitungen lesen:

"Am 27. Juni 2007 gab es eine erste Verhandlung vor der 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichtes. Eine Lehrerin vom Niederrhein hatte gegen spickmich.de geklagt, da sie Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts und im Datenschutz sah. Das Kölner Landgericht wies die Klage ab und entschied am 11. Juli 2007 (Aktenzeichen: 28 O 263/07) zu Gunsten von spickmich.de, da „die Benotung von Lehrern vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt“ sei. In der weiteren Begründung des Landgerichtes heißt es, es handele sich bei den Benotungen „nicht um Tatsachen- behauptungen, sondern um Werturteile“.

Ich bin davon nicht betroffen. Aber jetzt würde mich doch interessieren, wie das mit der analogen Gleichbehandlung und der Meinungsfreiheit so steht. Also, dürfen ihre Meinung im Internet verbreiten ...:
  • LehrerInnen über einzelne SchülerInnen
  • LehrerInnen über ihre|n DirektorIn
  • Schulangehörige über Ministerialbeamte und ihre Erlasse
  • Beklagte / Angeklagte, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter jeweils gegenseitig
  • Nachbarn über Nachbarn
  • Arbeitnehmer / Untergebene über ihre Chefs / Vorgesetzten und umgekehrt
  • Steuerpflichtige ihre Sachbearbeiter
  • PatientInnen über ÄrztInnen und umgekehrt
  • ...
Wenn es da also Gruppen gibt, die nicht die anderen Gruppen im Zuge der Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit beurteilen dürfen, mit welcher -- hoffentlich nicht zu spitzfindigen -- Begründung dürfen sie es nicht? Und wenn es da im Namen der Meinungsfreiheit keine Grenzen gibt, dann, ihr Geschäftsgründer: sucht euch ein paar Programmierer und Website-Gestalter! Da bleibt viel zu gründen und zu tun!

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