Notizbuch
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II. Werbeverweigerung
1. Entsorgung
Die Entsorgung erhaltener Werbesendungen rein anhand des
verwendeten Portos ist wie zu Zeiten des Wegwerfers mög-
lich. Der Tarif „Infopost national“ der Deutschen Post AG
ermöglicht bspw. die kostengünstige Versendung adressierter
Werbesendungen und Kataloge. Rechtlich erhebliche Mittei-
lungen wie Rechnungen oder Mahnungen dürfen hingegen
laut Beschluss der Bundesnetzagentur nicht als Infopost ver-
schickt werden.28 Das gleiche gilt für Postwurfsendungen
oder teiladressierte Sendungen29 im Rahmen des Tarifs
„Postwurfspezial“, die jeweils schon ihrem Wesen nach keine
individualisierten Informationen enthalten können.
2. Widerspruch
Die Möglichkeit des Werbewiderspruchs findet sich zunächst
in § 28 Abs. 4 BDSG. Daneben ist er in § 7 Abs. 1 S. 1 UWG
allgemein angelegt bzw. in § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG noch ein-
mal ausdrücklich benannt.30 Es kann dahingestellt bleiben, ob
der Werbewiderspruch als originäres Gestaltungsrecht wirkt,
oder aber als Widerruf einer vorangegangenen Einwilligung
zu verstehen ist. Der eingelegte Widerspruch gilt auch ge-
genüber teiladressierten Werbeschreiben wie dem Postwurf-
Spezial.
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