Freitag, 5. Januar 2018

Schwarzfahren

Notiz (zu einer Wikipedia-Café-Diskussion):

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Ach, vielleicht das doch noch, weil ich heute in den Nachrichten gehört habe, dass man überlegt, dass Schwarzfahren gesetzlich doch zur bloßen Ordnungswidrigkeit zu erklären. Es ist also heute offenbar doch nicht so, dass Schwarzfahren als Lappalie eingestuft würde. Ich habe ein wenig nachgesehen und das gefunden:

Strafrechtlich kommen, je nach vorgeworfenem Verhalten, das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder der Betrug (§§ 263 StGB) in Betracht. Weil die Strafbarkeit unabhängig vom Zivilrecht bewertet wird, entfällt sie auch nicht durch bloße Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts. Die Straftat wird auch nach Zahlung regelmäßig weiter verfolgt. // Warum fällt das Schwarzfahren unter die Tatbestände „Erschleichen von Leistungen“, „Urkundenfälschung“ und „Betrug“?"

Ob das, hätten wir die us-amerikanischen three-strikes-Regel, dazu führen würde, dass extreme, notorische Schwarzfahrer irgendwann doch lebenslänglich einsitzen – je nun, dazu will ich mir kein Urteil anmaßen. Auch wenn das, für sich genommen, eine interessante Frage ist. (schwarzfahren-berlin.de (!))