Donnerstag, 6. September 2018

Das DashCam-Urteil des BGH

So fasst die SZ die Causa Dashcam am 15. Mai 2018 zusammen:

"Der Bundesgerichtshof hat sein Dashcam-Urteil verkündet - aber die Verwirrung dürfte größer sein als zuvor. Denn einerseits ist es laut BGH verboten, eine Kamera hinter der Windschutzscheibe im Dauerbetrieb laufen zu lassen; das kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Andererseits: Wer trotzdem filmt, kann ein Unfallvideo vor Gericht als Beweismittel nutzen." (sueddeutsche.de)

Noch einmal vereinfacht: 1. Dauerfilmen mit der DC ist aus Gründes des Datenschutzes verboten. 2. DC-Aufnahmen sind als Beweismittel bei Unfällen zulässig. 3. Da es nicht möglich ist, die DC kurz vor dem Unfall einzuschalten, geht es nicht ohne Dauerfilmen. 4. und ergo: Da ist ein schlichter und klarer Widerspruch in dem BGH-Urteil.

Ohnehin der Datenschutz: Mir kommt es vor, als sollten wieder mal die die "sportlichen Fahrer" = die Raser und Drängler im "Autoland Deutschland" geschützt werden. Einfach indem verboten wird, ihr Verhalten zu dokumentieren. Auch wenn dies technisch leicht möglich wäre. (Was mir übrigens nicht klar geworden ist: Darf ich mit einer Dashcam-Aufnahme dokumentieren, wenn ich jemanden anzeige, der bei Tempo 180 km/h auf drei Meter auf meine Stoßstange auffährt? Oder ist die Beweismittel-Zulassung nur im Unfall-Fall zulässig?)

Und auch das noch in Sachen Raserschutz: das Rechtsfahrgebot! Wenn Sie auf der Autobahn bei Tempobeschränkung auf 120 km/h 140 fahren -- so grad noch im Bereich des Unerlaubten, in dem es mit einem Bußgeld, ohne Fahrverbot und Führerschein-weg abgeht --, dann müssen Sie nach rechts gehen und einen, der gerne 180 fahren möchte, vorbeilassen. Das Rechtsfahrgebot gilt ungeingeschränkt! Das ist so, als ob Sie einem Einbrecher, dem sie die Brechstange weggenommen haben, diese wieder aushändigen müssen, weil die freie Ausübung des nun einmal gewählten Berufs gesetztlich garantiert ist.

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